Im Juli 2015 hat EUflight mit der Sofortentschädigung ein neues Marktsegment geschaffen. Fluggäste müssen nicht – wie im Inkasso-Modell – viele Monate auf das Ergebnis der Bemühungen eines Fluggasthelfers warten, sondern erhalten ihre Entschädigung innerhalb von 24 Stunden. Die Service-Gebühr beträgt 35 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer und wird für allfällige Anwalts- und Gerichtskosten, Kundenservice und Marketing verwendet. Das Besondere für den Verbraucher ist: Auch wenn EUflight den Anspruch gegen die Fluggesellschaft nicht durchsetzen konnte, kann der Fluggast die ausgezahlte Entschädigung behalten.
Wissenswertes zur Fluggastrechte-Verordnung von EUflight
Was regelt die EU-Fluggastrechte-Verordnung?
Flugpassagiere haben Anrecht auf finanzielle Entschädigung bei einem verspäteten, annullierten oder überbuchten Flug. Nur bei „außergewöhnlichen Umständen“ wie z.B. Streik, Terror oder sehr schlechtes Wetter, die nicht von der Fluggesellschaft beeinflusst werden können, besteht kein Ausgleichsanspruch.
Warum zahlen Airlines nicht freiwillig?
Airlines kämpfen mit allen Tricks und Mitteln gegen die EU-Fluggastrechte-Verordnung. Bislang erfolglos, und daher versuchen sie, dem einzelnen Fluggast den Weg zur Ausgleichszahlung möglichst schwer zu machen. Fluggästen wird entweder überhaupt nicht geantwortet oder es werden „außergewöhnliche Umstände“ behauptet. Der Fluggast kann eine solche Behauptung im Regelfall nicht widerlegen.
Er müsste Klage gegen die Airline einreichen, um zu seinem Recht zu kommen. Die Fluggesellschaften kalkulieren damit, dass Fluggäste die nicht unerheblichen Kosten (Anwalt, Gerichtskosten etc) und den zeitlichen Aufwand scheuen. Das führt dazu, dass nur ein Bruchteil der Ansprüche durchgesetzt wird.
Mit welchen Argumenten lehnen Airlines Entschädi-gungszahlungen ab?
Typischerweise beziehen sich Airlines auf:
– Vogelschlag / Blitzschlag auf dem Vorflug
– Medizinischer Notfall (auf Flug oder Vorflug)
– Schlechtes Wetter
– „plötzlich aufgetretener“ technischer Defekt
Warum ist EUflight für den Verbraucher risikolos?
Mit dem Verkauf der Forderung an EUflight gehen Kosten und Prozessrisiko des Verfahrens gegen die Airline zu 100 Prozent auf EUflight über. Unsere Entschädigungszahlung ist endgültig, das heißt der Fluggast kann sie auch behalten, wenn EUflight den Anspruch gegen die Airline später nicht durchsetzen kann.
Wann gilt ein Flug als „verspätet“?
Bei verspäteter Ankunft am finalen Zielflughafen von mehr als 3 Stunden im Vergleich zur geplanten Ankunftszeit.
Wann gilt ein Flug als „annulliert“?
Wenn der Fluggast über die Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug informiert wurde, oder wenn ihm die Airline keinen alternativen Flug mit einer dem ursprünglich gebuchten Flug ähnlichen Flugzeit angeboten hat, steht ihm eine Ausgleichszahlung zu. Bei Flugstreichungen muss die Airline ihm aber immer die Alternativen a) Erstattung Ticketpreis oder b) anderweitiger Transport zum Zielflughafen oder c) Umbuchung auf einen späteren, ihm passenden Zeitpunkt anbieten. Und das unabhängig von den Umständen und Gründen der Flugannullierung.
Wonach bemisst sich die Höhe der Entschädigung?
Sie ist abhängig von der Flugstrecke und beträgt für Kurzstrecken 250 EUR (bis 1.500 KM), für Mittelstrecken und alle Flüge innerhalb der EU 400 EUR (1.500 bis 3.500 KM) und für Langstrecken 600 EUR (über 3.500 KM). Somit ist die Entschädigung komplett unabhängig von dem gezahlten Ticketpreis.
Auf welchen Flugrouten steht mir die Entschädigung zu?
Der Fluggast muss von einem Flughafen innerhalb der EU gestartet sein, egal mit welcher Airline. Sollte er auf einem Flughafen innerhalb der EU gelandet sein, muss die ausführende Airline ihren Sitz in der EU haben. Beispiel: Flug mit American Airlines von Frankfurt nach New York ist anspruchsberechtigt; Flug mit American Airlines von New York zu einem beliebigen EU-Flughafen ist nicht anspruchsberechtigt.